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AKTUELLES

20.10.2022 von Christian Braun

Keine Ansprüche nach Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Das Ende einer nichtehelichen Beziehung berechtigt nicht, Schenkungen an den ehemaligen Partner von diesem zurückzuverlangen. Das hat das OLG Frankfurt am Main durch Urteil vom 12. Oktober 2022 AZ: 17 U 125/21 entschieden.

Darum ging es:

Die Parteien kannten sich bereits aus Kindertagen und hatten über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren eine intime Beziehung geführt. Der Kläger überließ seiner Freundin eine American Express Platinum Zweitkarte für einen Zeitraum von 10 Monaten. Sie belastete das Konto mit über 100.000,00 €. Der Kläger hatte ihr zudem Luxusreisen und Einkäufe bei Chanel bezahlt und ihr Diamantohrringe geschenkt.

Im Rahmen der Trennung begehrt der Kläger die Rückzahlung von  200.000,00 € sowie die Rückgabe der Diamant-Ohrringe.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass keine Ausgleichsansprüche bestehen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Überlassung der Kreditkarte und die Geschenke einem luxuriösen exklusiven und konsumorientierten Lebensstil beider Parteien entsprachen und der Einkauf in hochpreisigen Geschäften ebenso wie der regelmäßige Besuch teure Restaurants dazu gehörten.

Auch grober Undank liege nicht vor, wenn ein Partner die nichteheliche Lebensgemeinschaft verlässt, da mit der Auflösung dieser Lebensgemeinschaft jederzeit gerechnet werden muss.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn ein korrigierender Eingriff gerechtfertigt ist, weil die Ausgaben ersichtlich von großer finanzieller Anstrengung geprägt waren.

Fazit: Wer aus (blinder) Liebe Geld verschenkt, muss damit rechnen, dass das Geld weg ist.

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