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AKTUELLES

22.07.2021 von Christian Braun

Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig.

Ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine leidensgerechte Beschäftigung im Home-Office zuzuweisen, muss in jedem Einzelfall entschieden werden.


Pressemitteilung 3/21 Landesarbeitsgericht Köln vom 03.05.2021 zum Verfahren 2 SaGa 1/21

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