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AKTUELLES

06.12.2022 von Christian Braun

Die Erfassung der Arbeitszeit ist ab sofort für alle Betriebe Pflicht

Mitte September hat das Bundesarbeitsgericht (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen müssen. Diese Entscheidung hat zu Diskussionen und Unsicherheiten geführt. Inzwischen hat das Gericht die Gründe für seine Entscheidung veröffentlicht und damit einige Unklarheiten beseitigt: 

Nach dem Arbeitszeitgesetz mussten bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden. Die Entscheidung verpflichtet nun, abgeleitet aus dem Arbeitsschutzgesetz, alle Betreibe zeitnah Zeiterfassungssysteme zu schaffen und einzurichten. Diese Pflicht trifft Unternehmen jeder Größe. Es gibt nach der Entscheidung keine Ausnahmen für Kleinbetriebe und auch keine Übergangsfrist. Ausnahmeregelungen sind nur für leitende Angestellte möglich. 

Die Betreibe müssen Lösungen zur umfassenden Arbeitszeiterfassung einrichten, daher Lösungen, die die Lage, den Beginn, die Dauer, die Pausenzeiten und das Ende der Arbeitszeit tatsächlich aufzeichnen.  Ein System zur Zeiterfassung allein reicht jedoch nicht aus. 

Es gibt -zumindest bisher- keine Vorgaben hinsichtlich der Art der Anweisung oder der Form der Zeiterfassung (digital oder in Papierform). Der Europäische Gerichtshof schreibt - für das deutsche System bindend- in einem Urteil zur Arbeitszeiterfassung jedoch schon jetzt objektive, verlässliche und zugängliche Methoden vor. 

Verwendet ein Betreib zur Erfassung der Arbeitszeit eine elektronische Lösung, muss er allen Mitarbeitern die technischen Möglichkeiten bereitstellen, diese zu nutzen.

Die Pflicht zur Zeiterfassung kann auch auf die Mitarbeiter:innen übertragen werden. Die Arbeitszeiterfassung ist damit Teil der Arbeitspflicht. Weigern sich Mitarbeiter:innen dies umzusetzen, kann der Arbeitgeber abmahnen und  im Extremfall auch kündigen. 

Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung der Zeiterfassung ein Initiativ- und Mitbestimmungsrecht. Es besteht aber kein sogenanntes Initiativrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Einführung einer Zeiterfassung, da diese Arbeitgeberpflicht kraft Gesetzes besteht. 

Vertrauensarbeitszeit dürfte danach weiter möglich sein, allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass die Arbeitszeit unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erfasst wird. 

Unternehmen, die es unterlassen, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter:innen zu erfassen, handeln rechtswidrig. Bisher hat der Gesetzgeber jedoch noch keine Strafen für Arbeitgeber festgelegt, die Arbeitszeiten nicht aufzeichnen. Solche muss der Gesetzgeber erst noch schaffen.

 

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