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AKTUELLES

26.02.2016 von Christian Braun

Widerrufsjoker Immobliendarlehen

Das baldige Ende des „ewigen“ Widerrufsrechts

 

Der Bundestag hat am 18. Februar das Aus der Möglichkeit des „ewigen“ Widerrufs von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Immobilien beschlossen. Zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen können nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden.

Im Bundestag ging es um die Anpassung der EU-Immobilienkreditrichtlinie, mit welcher zugleich das „ewige“ Widerrufsrecht abgeschafft wurde. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes vom 04.07.2002 konnten bis 2010 abgeschlossene Immobiliendarlehensverträge bislang, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, zeitlich unbegrenzt, d.h. „ewig“ widerrufen werden.

Aufgrund der nunmehr beschlossenen Gesetzesänderung können Immobiliendarlehensverträge noch bis zum Ende der „Schonzeit" widerrufen werden, am 21. Juni ist dann endgültig Schluss. Wer dann noch auf günstige Zinsen umsteigen und deshalb den Darlehensvertrag vorzeitig beenden will, muss hohe Vorfälligkeitsentschädigungen in Kauf nehmen. Allerdings reicht es zur Wahrung des persönlichen Widerrufsrechtes aus, den Widerruf bis zum 21. Juni 2016 an die Bank zu senden.

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