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AKTUELLES

24.06.2011 von Christian Braun

Vorsicht bei Konkurrenztätigkeit nach Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08 - seine Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Arbeitnehmer nach Kündigung und Auslaufen der Kündigungsfrist seinem (ehemaligen) Arbeitgeber keine Konkurrenz machen darf, sofern er eine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Grundsituation kommt häufig vor. Der Arbeitgeber kündigt, der Arbeitnehmer klagt und der Prozess dauert länger als die Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer sucht sich einen neuen Job und findet ihn bei der Konkurrenz, bei der er nach Auslaufen der Kündigungsfrist beginnt zu arbeiten. Der alte Arbeitgeber kündigt daraufhin wegen der Konkurrenztätigkeit. Dies beinhaltet nach der Entscheidung des BAG ein hohes Risko für den Arbeitnehmer. Stellt nämlich das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der ersten Kündigung fest, bestand das alte Arbeitsverhältnis fort und der Arbeitnehmer durfte keine Konkurrenz machen. Die zweite Kündigung kann daher je nach Schwere des Verstosses gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot wirksam sein.

Die Entscheidung kann auf der Seite des Bundesarbeitsgerichtes eingesehen werden.

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