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30.05.2022 von Christian Braun
Überstundenprozess: Alles beim Alten
Das Bundesarbeitsgericht hat am 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 entschieden, dass es trotz der Entscheidung des EUGH vom 14.05.2019 hinsichtlich der Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erfassung von Arbeitszeiten bei der vollständigen Darlegungs- und Beweislast für den Arbeitnehmer im Überstundenprozess bleibe. Auch wenn der Arbeitgeber demnach keine Arbeitszeiten erfassen würde, sei es Sache des Arbeitnehmers, hinsichtlich der Überstunden Anspruchsgrund und Anspruchshöhe konkret darzustellen. Dies gelte auch für die Behauptung, Pausenzeiten hätten nicht eingehalten werden können. Die noch anderslautende erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichtes Emden wurde damit rechtskräftig aufgehoben.