AKTUELLES
11.01.2016 von Christian Braun
Stichtagsklauseln bei Weihnachtsgeld und Bonus
Bonus, Prämie, Tantieme, Weihnachtsgratifikation
Darf der Arbeitgeber die Auszahlung von Sonderzahlungen oder Boni davon abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis zum Fälligkeitszeitpunkt noch (ungekündigt) fortbesteht?
Ja, wenn mit der im Arbeitsvertrag verwendeten Klausel durch die Sonderzahlung ausschließlich die Betriebstreue belohnt werden soll.
Nein, wenn mit der im Arbeitsvertrag verwendeten Klausel durch die Sonderzahlung auch die Arbeitsleistung belohnt werden soll und sie damit zumindest teilweise Entgeltcharakter hat.
Daher wäre beispielsweise bei folgender Klausel im Arbeitsvertrag die Verweigerung der Auszahlung im Falle einer vor dem 31.12. erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig:
"Die Zahlung erfolgt an Arbeitnehmer, die sich am 31.12. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden; Arbeitnehmer erhalten für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts. Im Lauf des Jahres eintretende Arbeitnehmer erhalten die Sonderzahlung anteilig."
Hier ist klar, dass nicht nur die Betriebstreue honoriert werden soll, sondern auch die geleistete Tätigkeit. Es handelt sich um eine Gratifikation mit Mischcharakter. Bereits verdientes Gehalt darf aber nicht rückwirkend wieder entzogen werden. Eine solche Klausel in Allgemeinen Arbeitsbedingungen stellt daher für Arbeitnehmer eine unangemessene Benachteiligung dar und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Dies gilt auch bei variablen Vergütungsbestandteilen, wenn zum Beispiel ein Bonus für erreichte Ziele nicht gezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis im Folgejahr zum Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr besteht.
Es lohnt sich also, die Klauseln im Arbeitsvertrag einer kritischen Prüfung zu unterziehen, wenn am Jahresende vertragliche Vergütungsbestandteile nicht bezhalt werden