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AKTUELLES

07.04.2020 von Christian Braun

Schutzschirmverfahren

Für die betroffenen Unternehmen gibt das Schutzschirmverfahren im Rahmen insolvenzrechtlicher Vorschriften eine Möglichkeit, in Eigenverwaltung ein Konzept zur Sanierung und Fortführung des Unternehmens zu entwickeln. Die Unternehmen haben zunächst 3 Monate Zeit, um einen Insolvenzplan auszuarbeiten.  Eine wesentliche wirtschaftliche Ersparnis wird für diese Zeit dadurch erzielt, dass das Arbeitsentgelt der Mitarbeiter in diesen 3 Monaten als Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit gezahlt wird.

Für die Gläubiger hat das Schutzschirmverfahren die gleichen Wirkungen wie jedes Insolvenzverfahren. Sie können nicht mehr die Zwangsvollstreckung betreiben und müssen mit Forderungsausfällen rechnen. Sie dürfen während dieser 3 Monate Sicherungsgüter, wie vom Schuldner noch nicht bezahlte Maschinen, nicht zurückfordern.

Die Gültigkeit der Arbeitsverträge der Mitarbeiter des Unternehmens wird durch den Antrag auf Eröffnung eines Schutzschirmverfahrens nicht verändert, d. h. sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben bestehen. Die Entgeltansprüche der Mitarbeiter sind, wenn die Voraussetzungen für die Vorfinanzierung durch die Agentur für Arbeit vorliegen, für die Dauer des Schutzschildverfahrens von 3 Monaten durch Insolvenzgeld gesichert. Das Insolvenzgeld ersetzt das vertraglich geschuldete monatliche Netto-Arbeitsentgelt. Es umfasst, bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, alle insolvenzgeldfähigen Vergütungsbestandteile. Die Abwicklung erfolgt durch den Arbeitgeber.

 

 

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