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AKTUELLES

22.07.2021 von Christian Braun

Schadenersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarungen

Das Bundesarbeitsgericht hat am 17.12.2020 erneut zur Frage unterbliebener Zielvereinbarungen geurteilt.
Unterbleibt eine Zielvereinbarung, obwohl der Arbeitgeber zur Aufnahme der Verhandlungen verpflichtet gewesen wäre, steht dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zu. Sofern der Arbeitnehmer bei der Zielvereinbarung nicht mitwirkt, kann dies einen Schadensersatzanspruch ausschließen. Ist die Initiativlast für eine Zielvereinbarung im Vertrag nicht geregelt, ist nicht nur der Arbeitgeber verpflichtet, die Verhandlungen aufzunehmen. In diesem Fall ist auch der Arbeitnehmer verpflichtet. Es reicht jedoch aus, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zum Abschluss einer Zielvereinbarung auffordert.

BAG, Urteil vom 17.12.2020 – 8 AZR 149/20

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