AKTUELLES
26.07.2011 von Christian Braun
Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2011 erhöht
Der Gesetzgeber hat die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab dem 01.07.2011 erhöht. Der Pfändungsfreibetrag richtet sich nach dem steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum. Der nicht pfändbare Freibetrag erhöht isch von bisher 985,15 Euro auf 1028,89 Euro netto. Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöht isch der Freibetrag nach festgelegten Tabellen. Die Erhöhung wirkt sich auch auf das sogenannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto) aus.
Nähere Infos hierzu erhalten Sie von unserer Rechtsfachwirtin, Frau Stubenrauch, die für Zwangsvollstreckung und Insolvenz zuständig ist.