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AKTUELLES

30.03.2016 von Christian Braun

Mitbestimmung des Betriebsrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM)

 

Der Arbeitgeber hat bei Mitarbeitern, die länger als 6 Wochen im Jahr krank sind, abzuklären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und weiterer Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann, § 84 Abs. 2 SGB IX.

Hierbei hat der Arbeitgeber den Betriebsrat einzubeziehen. Dieser hat bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Mit Beschluss vom 22.03.2016 hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass sich dieses Mitbestimmungsrecht nur auf die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen für die Ausgestaltung eines bEM bezieht. Die Umsetzung konkreter Maßnahmen obliegt allein dem Arbeitgeber.

Pressemitteilung des BAG Nr. 16/16, Beschluss vom 22.03.2016 -1 ABR 14/14

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