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AKTUELLES

25.07.2017 von Christian Braun

Kündigungsfrist in der Probezeit

Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung erforderlich

"Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann." (Zitat aus Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht 17/17 vom 23.03.2017)

Das obige Zitat zeigt, dass bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen größte Sorgfalt geboten ist, damit es nicht später zu unliebsamen und vor allen Dingen teuren Überrraschungen kommt. In unserer Kanzlei stehen Ihnen erfahrene Arbeitsrechtler mit Rat und Tat zur Verfügung.

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