AKTUELLES
24.07.2015 von Christian Braun
Kein Teilnahmerecht für Rechtsanwalt bei BEM-Gespräch
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass ein Rechtsbeistand bei einem BEM-Gespräch teilnimmt
Das Sozialgesetzbuch regelt in § 84 SGB IX das sogenannte betriebliche Eingliederungsmanagement. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die länger als sechs Wochen erkrankt sind, ein Verfahren unter Beteiligung von Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und bei schwerbehinderten Menschen auch des Intergrationfachdienstes durchführen muss. Dies ist für Arbeitnehmer teilweise konfliktbeladen, so dass häufig der Wunsch besteht, zu einem solchen BEM-Gespräch einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, um den Arbeitnehmer zu unterstützen.
Das LAG Rheinland-Pfalz hat am 18.12.2014 entschieden, dass kein Anspruch besteht, einen Rechtsbeistand zu einem solchen Gespräch mizunehmen (Aktenzeichen 5 Sa 518/14). Auf diese Entscheidung berufen sich Arbeitgeber bereits verstärkt, obwohl in einer solchen Situation ein Rechtsbeistand auch helfen kann, eine für alle Beteligten tragfähige Lösung zu finden.