AKTUELLES
24.06.2011 von Christian Braun
Freistellung und Urlaub
Mit Pressemitteilung 37/11 hat das Bundesarbeitsgericht bekanntgegeben, dass ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer z.B. nach einer Kündigung freistellt, genau benennen muss, welche Urlaubsanprüche durch die Freistellung abgegolten sein sollen. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber zum 31.03 gekündigt und den Arbeitnehmer unter Urlaubsanrechnung freigestellt. Nachdem der Arbeitnehmer seinen Kündigungschutzprozess gewonnen hatte, wollte er nun den restlichen Urlaub von 9/12 des Jahresurlaubes nehmen, da er wegen der Kündigung davon ausging, nur den Teilurlaub bis 31.03. erhalten zu haben. Das BAG gab ihm Recht. Da der Arbeitgeber von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03. ausging, wollte er im Zweifel auch nur Teilurlaub für diese Betriebszugehörigkeit gewähren. Einen anderen Willen hätte der Arbeitgeber klar zum Ausdruck bringen müssen.
Die Pressemitteilung kann auf der Seite des Bundesarbeitsgerichtes eingesehen werden.