AKTUELLES
22.02.2012 von Christian Braun
Frage nach Schwerbehinderung im Einzelfall zulässig
Das Bundesarbeitsgericht hat am 16.02.2012 entschieden, dass die Frage des Arbeitgebers nach einer bestehenden Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers dann zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb arbeitet und daher der Sonderkündigungsschutz für behinderte Menschen eingreift. Dies gelte insbesondere bei der Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.
Grundlage der Entscheidung des BAG ist die Tatsache, dass den Arbeitgeber die Verpflichtung trifft, bei Kündigungen im Rahmen der Sozialauswahl die Schwerbehinderung gemäß § 1 Abs. 3 KSchG zu berücksichtigen. Beantwortet der Arbeitnehmer die zulässige Frage des Arbeitgebers falsch, kann er sich bei einer anschließenden Kündigung nicht auf den Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX berufen.
Die Entscheidung des BAG ist auf der Seite des BAG unter der Pressemitteilung 12/12 abrufbar und trägt das Aktenzeichen - 6 AZR 553/10 -.