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AKTUELLES

08.11.2018 von Christian Braun

EuGH stärkt weiter Rechte der Arbeitnehmer bei Urlaubsansprüchen

Vom Arbeitnehmer nicht beantragter Urlaub verfällt nicht automatisch am Jahresende

Der Europäische Gerichtshof hat am 06.11.2018  entschieden, dass Resturlaub nicht automatisch verfällt, wenn er bis zum Jahresende vom Arbeitnehmer nicht beantragt wurde.

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nach dem Urteil des EuGH nicht automatisch deshalb verfallen, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Dies dürfe nach EU-Recht nur dann geschehen, wenn der Arbeitgeber nachweisen könne, dass er seinen Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt habe, den Urlaub zu nehmen, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag (Rechtssachen C-619/16 und C-684/16).

Könne der Arbeitgeber allerdings beweisen, dass der Arbeitnehmer freiwillig auf den Urlaub verzichtet habe, könne der Urlaubsanspruch verfallen.

Ferner hat der EuGH am selben Tag entschieden, das Urlaubsansprüche vererbt werden können.

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