AKTUELLES
14.06.2016 von Christian Braun
Elternzeit richtig beantragen
Schriftform des Elternzeitverlangens
Ein Telefax oder eine E-Mail sind nicht geeignet, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für ein Elternzeitverlangen zu wahren und führen zur Nichtigkeit der Erklärung. Das Elternzeitverlangen muss durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
BAG, Urteil vom 10.5.2016 – 9 AZR 145/15