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AKTUELLES

27.01.2016 von Christian Braun

Die Vermieterbescheinigung ist zurück

Seit dem 01.11.2015 müssen Vermieter Mietern wieder schriftlich den Ein- und Auszug bestätigen

Die Vermieterbescheinigung ist wieder Pflicht. Vor über 10 Jahren war dies abgeschafft worden.

Vermieter sind wieder verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Der Vermieter bzw. eine beauftragte Person – z. B. der Verwalter – muss dem Mieter den Ein- und Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigten. Durch die Vermieterbescheinigung soll Scheinanmeldungen wirksamer begegnet werden. Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzug- und Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen.

Wer die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000,00 € rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbieten, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 € rechnen. DerVermieter kann Auskunft von der Meldebehörde verlangen. Neu ist auch ein Auskunftsanspruch des Vermieters: Er kann sich durch Rückfragen bei der Meldebehörde davon überzeugen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Umgekehrt muss aber auch der Vermieter der Meldebehörde auf Verlangen mitteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat.

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