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AKTUELLES

20.03.2020 von Christian Braun

Corona VI

Kita-Gebühren und -Beiträge

Kitas werden von öffentlichen Trägern (meist den Kommunen) sowie von privaten Trägern (z.B. Kirchen, Vereinen) unterhalten. Die Kita-Gebühren werden in NRW gewöhnlich auch für die Kitas in privater Trägerschaft von den Kommunen (Stadt/Gemeinde) erhoben; daneben können bei den privaten Trägern zusätzliche Kita-Beiträge (nicht Essengeld etc.) anfallen.

Für die Gebührenerstattung dürfte es aufgrund der teilweisen Refinanzierung durch das Land darauf ankommen, was in den Verträgen zwischen den einzelnen Trägern und der Kommune sowie der Landesregierung festlegt wurde. Manche Gemeinden verzichten inzwischen darauf, die Kita-Gebühren einzuziehen bzw. haben eine Rückerstattung angekündigt. Vorsorglich sollten die Gebühren unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werden; hierfür reicht es aus bei der Überweisung anzugeben „Zahlung unter Vorbehalt“.

Bei den (zusätzlichen) Beiträgen dürfte ein Rückzahlungsanspruch bestehen, da wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung beide Parteien von der Leistung frei werden. Bereits gezahlte Beiträge müssten demnach entsprechend zeitanteilig erstattet werden. Auch hier empfiehlt sich gegebenenfalls eine Zahlung unter Vorbehalt.

Schulessen

Bei einem Abonnement für die Schulspeise kann bei einer Vorbestellung des Essens eigentlich nur zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt werden. Allerdings dürften auch hier beide Parteien wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung von der Leistung frei sein, so dass kein Essensgeld zu bezahlen sowie ggfls. zu viel gezahltes Essensgeld zu erstatten oder gutzuschreiben sein dürfte.

Werden die Kosten hingegen von einer Guthabenkarte bei der nicht vorbestellten Essenteilnahme abgebucht, so erfolgt keine Abbuchung, wenn sich das Kind kein Essen holt; das Guthaben auf der Karte bleibt unverändert.

 

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