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AKTUELLES

19.03.2020 von Christian Braun

Corona V

Pauschalreisen

Bei Pauschalreisen kann die Reise kostenlos storniert werden, wenn die Reise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort nicht durchgeführt werden kann. Eine Reisewarnung kann dafür ein Indiz sein, ist aber nicht zwingend notwendig. Ein solch außergewöhnlicher Grund könnte zum Beispiel ein Einreiseverbot aufgrund des Coronavirus sein. Aber auch, wenn Züge in einem Land nicht mehr fahren oder die Flüge in die betroffene Region gestrichen wurden, ist eine Stornierung möglich.

Sagt der Reiseveranstalter die Reise vor Reisebeginn ab, hat er die geleisteten Anzahlungen zu erstatten. Der Veranstalter darf keine Zahlung verlangen, da er für seine Vorleistungen zur Reiseorganisation als Unternehmer das Risiko alleine trägt.

Wurde die Reise bereits angetreten, hat der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen bis zur Beendigung der Reise einen Teilvergütungsanspruch. Das bedeutet, Sie als Urlauber zahlen die erbrachten Reiseleistungen dann anteilig. Die Kosten der Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der Reisenden je zur Hälfte.

 Individualreisen

Bei individueller Buchung, also beispielsweise getrennter Buchung von Flug bei der Fluggesellschaft und Übernachtung unmittelbar beim Hotel ist die Rechtslage schon viel schwieriger. Bei einer Auslandsreise wird der Vertrag mit dem Hotel oft nach dem Reiserecht des Ziellandes abgeschlossen. Selbst bei einer verwehrten Einreise muss das Hotel hier nicht unbedingt eine kostenfreie Stornierung anbieten. Hier müssen Sie dann auf ein urlauberfreundliches Reiserecht des anderen Landes oder die Kulanz des Hotels hoffen.

Bei einer Buchung über Buchungsportale (z.B. hotel.de, hrs.de) gibt es oftmals die Möglichkeit einer kostenlosen Stornierung bis kurz vor Reiseantritt.

 Flüge

Sind Sie von einem solchen Flugausfall betroffen, bekommen Sie Ihren Ticketpreis erstattet. Stornieren Sie aus Angst vor dem Coronavirus den Flug selbst, bleiben Sie in der Regel auf den Kosten sitzen. Ein Anspruch auf Erstattung des Tickets haben Sie nur dann, wenn für das Flugziel offiziell eine Reisewarnung ausgesprochen wurde.

Bei einem Flugausfall wegen einer offiziellen Reisewarnung oder eines Einreiseverbots besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung nach der sog. Fluggastrechteverordnung. Anders sieht das aus, wenn die Fluglinie den Flug aus wirtschaftlichen Gründen nicht durchführt.

Sofern Ihr Flug ausfallen/annulliert werden sollte, lassen Sie sich nach Möglichkeit den Grund des Flugausfalls von der Airline schriftlich bestätigen. Zudem sollten Sie alle Belege und Quittungen, die mit dem ausgefallenen/annullierten Flug im Zusammenhang stehen, sammeln (Rechnung für Mahlzeiten, Flughafengutscheine usw.).

 Deutsche Bahn

Die Deutsche Bahn zeigt sich kulant in der Corona-Krise. Wer seine Reise aufgrund des Coronavirus nicht antreten will, kann sein DB-Ticket kostenlos stornieren und in einen Reisegutschein umwandeln. Zudem wird bei allen (Super) Sparpreis-Tickets die Zugbindung entfallen; diese Tickets sind flexibel bis 30. Juni 2020 nutzbar. Zudem bietet die Deutsche Bahn in der Corona-Krise die kostenlose Ticket-Stornierung für (Super) Sparpreis-Tickets an, wenn der konkrete Reisegrund aufgrund des Coronavirus entfällt.

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