Michael Findeisen Christian Braun Gabriele Trimborn Roger K�hn Birgit Boje

AKTUELLES

25.03.2020 von Christian Braun

Corona IX/2

Im Mietrecht wurde folgende Regelung verabschiedet:

§ 2

Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

Daraus ergibt sich, dass für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt wird. Und zwar sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen, was der Mieter durch geeignete Unterlagen und Darlegungen glaubhaft machen muss. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend.

Im Hinblick auf Verbraucherdarlehensverträge wird eine gesetzliche Stundungsregelung für Zins und Tilgung und die Möglichkeit einer Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführtFlankiert wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz bei Zahlungsverzu des Darlehensnehmers.

Die Regelungen können je nach Verlaub der Corona-Krise verlängert werden

Zurück

ÜBER UNS