AKTUELLES
18.03.2020 von Christian Braun
Corona IV
Viele Unternehmen müssen ihren Geschäftsbetrieb einstellen, weil ihnen die Geschäftstätigkeit untersagt wurde.
Für diesen Fall bietet sich ein Antrag auf Bewilligung von Kurzarbeitergeld an. Auf der Internetseite der Arbeitsagenturen sind aufschlussreiche Broschüren und Berechnungsbeispiele vorhanden.
Kurzarbeit kann bedeuten, dass die Arbeitnehmer weniger arbeiten, es gibt aber auch die Kurzarbeit "Null".
Minijobber, die keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, erhalten kein KUG.
Arbeitgeber können das KUG aufstocken, müssen dies aber nicht.
Zu prüfen ist schließlich, inwieweit auch Ersatzansprüche der Betriebe nach dem InfektionsschutzG bestehen können.