AKTUELLES
17.03.2020 von Christian Braun
Corona III
Wird der
Sportbetrieb in einem Fitnessstudio untersagt, kann der Betreiber ohne Verschulden seine Leistung nicht
zur Verfügung stellen. Auch das Mitglied ist ohne sein Verschulden gehindert,
am Sportbetrieb teilzunehmen.
Damit liegt eine von beiden Seiten nicht zu vertretende Unmöglichkeit vor. Dies
führt dazu, dass beide Seiten von der Verpflichtung zur Leistung frei werden. Der Betreiber braucht nicht anbieten, das Mitglied muss nicht bezahlen.
Diese Auffassung wird auch von der Verbraucherzentrale geteilt.
Nach unserer Auffassung besteht aber kein Sonderkündigungsrecht des Kunden, sofern die Schließung nur über einen begrenzten Zeitraum bezieht, wie es momentan der Fall ist.