AKTUELLES
28.07.2017 von Christian Braun
Bundesarbeitsgericht zum Datenschutz - Keylogger
Totalüberwachung eines Arbeitnehmer ohne triftigen Grund nicht zulässig
Überwachung mittels Keylogger - Verwertungsverbot
Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Abs. 1 BDSG* unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.
Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 31/17des Bundesarbeitsgerichtes vom 27.07.2017 - 2 AZR 681/16
Das Bundearbeitsgericht hat mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach verdeckte Überwachungsmaßnahmen eines Arbeitnehmers ohne konkreten Verdacht einer Straftat nicht zulässig sind. Aus dem Beweisgewinnungsverbot folgt ein Beweisverwertungsverbot, so die Richter in Erfurt.