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AKTUELLES

02.09.2011 von Christian Braun

Beschäftigungsgesellschaft und Betriebsübergang

Schließen Arbeitnehmer vor einem Betriebsübergang einen dreiseitigen Vertrag, mit dem sie von dem Betriebsveräußerer zu einer Beschäftigungsgesellschaft wechseln, so ist diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn sie auf das entgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Ist jedoch der Erhalt des Arbeitsplatzes geplant und soll durch den Wechsel in die Beschäftigungsgesellschaft nur die Betriebszugehörigkeit unterbrochen werden, ist die Vereinbarung insgesamt unwirksam. Hiervon ist auszugehen, wenn den Arbeitnehmern schon neue Arbeitsverhältnisse in Aussicht gestellt wurden.

Die Beweislast für die Umgehung des § 613 a BGB trägt allerdings der Arbeitnehmer.

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