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AKTUELLES

28.01.2019 von Christian Braun

Befristung ohne Sachgrund

Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 -

(Quelle: Pressemitteilung  Bundesarbeitsgericht 23.01.2019)

Damit konkretisiert das BAG die Anforderungen an eine Zuvor-Beschäftigung nach § 14 TzBfG. Jedenfalls acht Jahre sind nicht so lang, dass dies zu einer zulässigen sachgrundlosen Befristung führen kann. Interessant werden die Ausführungen des BAG zum Vertrauensschutz der Arbeitgeber sein, die der alten Rechtsprechung des BAG entsprechend Verträge geschlossen haben.

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