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AKTUELLES

20.09.2019 von Christian Braun

Arbeitgeber müssen auf Urlaubsansprüche hinweisen

Urlaub verfällt nicht, wenn der Arbeitgeber hierauf nicht hinweist

Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.2.2019 - 9 AZR 541/15 entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Damit verpflichtet das Bundesarbeitsgericht Arbeitgeber, Arbeitnehmer auf bestehende Urlaubsansprüche hinzuweisen. In der Praxis bietet es sich an, mit der Übersendung von Einkommensbescheinigungen oder Lohnabrechnungen Arbeitnehmer aufzufordern, den Urlaubsanspruch durch Stellung eines Urlaubsantrages auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Ferner sollte ein Hinweis auf die Verfallsfolgen eingefügt werden, damit der Arbeitnehmer sich über die Rechtslage im klaren ist. Sofern Arbeitnehmer in der Jahresmitte noch ein hohes Urlaubskonto aufweisen, sollte ein weiterer Hinweis erfolgen. Spätestens bei diesem Hinweis ist auf einen Zugangsnachweis zu achten.

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