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AKTUELLES

02.05.2012 von Christian Braun

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für Geschäftsführer

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige Senat des BGH hat am 23.04.2012 für einen Geschäftsführer einer GmbH entschieden, dass dieser in den Schutzbereich des AGG fällt (§ 6 Abs. 3 AGG).  Das Unternehmen hatte den 62-jährigen Kläger nicht über den Zeitpunkt einer vereinbarten Befristung hinaus weiterbeschäftigt, sondern einen jüngeren (41) Mitbewerber eingestellt. Aus einer Pressemitteilung des Unternehmes ergab sich, das Grund für die Nichtverlängerung des Vertrages das Alter des GF war. Der Kläger hat jedoch nur Ansprüche auf Schadenersatz und keinen Einstellungsanspruch, da dieser im AGG nicht vorgesehen ist.

Die Entscheidung trägt das AZ: II ZR 163/10 und ist auf der Internetseite des BGH als Pressemitteilung 49/2012 abrufbar.

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